Recht

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Rechtsunterricht aus Schüler- und Lehrersicht

Geht mich Recht eigentlich etwas an?

„Recht ist sicher ziemlich langweilig und trocken.”„Wahrscheinlich ist Recht ein Laberfach – oder noch schlimmer: ein Paukfach. Womöglich muss ich Paragrafen auswendig lernen?!”„Kann man mit Recht überhaupt etwas Vernünftiges anfangen?” So oder ähnlich denken Schüler, die an unsere Schule kommen. Sie stellen aber nach kurzer Zeit fest, dass ihnen Rechtskenntnisse im Privat- und Berufsleben eine Menge nutzen. Und interessant kann das Fach auch sein. Denn: Recht gibt die Antwort auf Fragen, die einen im Alltag bewegen!

Fallbeispiele:

Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die des Verkäufers und des Käufers. Der Käufer muss dabei grundsätzlich geschäftsfähig sein, d. h. selbständig Rechtsgeschäfte abschließen können. Dies ist ab einem Lebensalter von 18 Jahren der Fall. Beschränkt geschäftsfähige Jugendliche benötigen für Kaufverträge, die über den normalen Rahmen des Taschengeldes (§ 110 BGB) hinausgehen, gemäß § 106, 107 BGB die Zustimmung ihrer Eltern, unabhängig davon, ob sie bereits selbst Einkünfte haben, also z. B. Ausbildungsvergütung beziehen oder nicht. Kauft ein Jugendlicher ohne die nötige Zustimmung eine teure Sache, wie z. B. einen PC, können die Eltern den Kauf rückgängig machen (§ 108 BGB) und vom Händler das Geld zurückverlangen (§ 812 BGB). Im Übrigen sind Raten- oder Abzahlungsgeschäfte mit Jugendlichen nach herrschender Meinung ebenso unzulässig wie eine Kreditgewährung.

Ergebnis: Ein rechtsgültiger PC-Kauf ist ohne Zustimmung der Eltern erst ab 18 Jahren möglich.

Wenn der Käufer noch nicht geschäftsfähig, also unter 18 Jahren alt ist, gelten die unter der ersten Frage gemachten Angaben. Ist der Käufer geschäftsfähig und der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB gültig abgeschlossen worden, tritt Gewährleistungsrecht ein. Nach §§ 437, 439 BGB kann der Käufer bei Mängeln zunächst Nacherfüllung verlangen, d. h. Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Hierzu sollte der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, § 323 BGB. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist oder die Mangelbeseitigung entgültig scheitert, kann vom Vertrag zurückgetreten werden, §§ 323, 440 BGB.

Ergebnis: Für über 18-Jährige gibt es Geld zurück nur nach dem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung oder wenn das Handy trotz zweimaliger Reparatur kaputt ist und bleibt.

Scratchen, d. h. Zerkratzen von Oberflächen, stellt einen Straftatbestand dar, da fremdes Eigentum beschädigt bzw. zerstört wird. Je nach Lebensalter und Reife (14-18 Jahre: bedingte Strafmündigkeit Jugendlicher, 18-21 Jahre: Strafmündigkeit Heranwachsender, ab 21 Jahre: Strafmündigkeit Erwachsener) kann die (Jugend-)Strafe unterschiedlich milde oder streng ausfallen. Darüber befindet das zuständige (Jugend-)Gericht. Strafrecht ist öffentliches Recht, der Staat bestraft den Täter für seine Tat nach dem Jugendgerichtsgesetz bzw. Strafgesetzbuch.

Eine weitere Konsequenz ist jedoch die zivilrechtliche Seite. Die S-Bahn-GmbH kann gegenüber dem Verursacher einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB geltend machen. Eine zerstörte Scheibe kann bis zu 4.000 € kosten. Diese Summe müssen bei Jugendlichen nicht etwa die Eltern zahlen. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, § 832 BGB (Das bekannte Schild „Betreten verboten! Eltern haften für ihre Kinder.” ist insofern ohne rechtliche Wirkung.) Die Ersatzpflicht trifft den Jugendlichen selbst, § 828 BGB. Hat er kein Geld, muss er den Schaden später, wenn er selber verdient, mit Zinsen ersetzen. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt keine vorsätzlich verursachten Schäden.

Ergebnis: Strafe und Schadensersatz sind die Folgen einer unerlaubten Handlung. Die Strafe kann im Vergleich zum zu ersetzenden Schaden gering sein!

Ein im Internet abgeschlossener Kaufvertrag ist ein gültiger Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB, bei dem einem Verbraucher (vgl. § 13 BGB) ein Widerrufs- oder Rückgaberecht innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung der Ware zusteht, § 312d BGB. Das Widerrufsrecht könnte hier geltend gemacht werden, wenn kein Interesse an dem Buch mehr besteht. Außerdem handelt es sich bei einem derartigen Versandhandelskauf um eine sogenannte Bringschuld, d. h. dass der Verkäufer erst dann seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt hat, wenn die Ware beim Käufer ordnungsgemäß eintrifft. (Für Kenner: Es handelt sich nicht um einen Versendungskauf, vgl. nach neuem Recht dazu §§ 447, 474 II BGB) Solange das Buch nicht eingetroffen ist, hat der Käufer das Recht, seine Leistung zu verweigern, d. h. die Rechnung nicht zu bezahlen, § 320 BGB.

Ergebnis: Das nicht eingetroffene Buch muss nicht bezahlt werden. Entweder man widerruft den Vertrag oder wartet auf Lieferung und zahlt dann.

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Frau Salbach