Informationsbroschüre "Kaufleute für Büromanagement (mit DQ)" - Abt. II
7 Rücktritts- und Wiederholungsregelungen (§12 APO-BFS) Das Ziel des Bildungsganges kann nicht mehr erreichen und muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, wer a) in einem Schulhalbjahr in einem Fach, Lernfeld oder Projekt an weniger als 70 % des Pflichtunterrichts teilnimmt, b) im Bildungsgang durchgeführte Praktika nicht erfolgreich abschließt, c) im Verlaufe der Ausbildung in mehr als zwei Fächern, Lernfeldern oder Projekten oder in einem Fach, Lernfeld oder Projekt mehr als einmal keine Halbjahresnote erhält, weil sie oder er aufgrund von Fehlzeiten zu wenig Leistungsnachweise erbracht hat, oder d) nach bestandener Probezeit am Ende eines Schulhalbjahres in mehr als drei Unterrichtsfächern, Lernfeldern oder Projekten Halbjahresnoten erzielt, die schlechter als „ausreichend“ lauten. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von Punkt a) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Leistungsvermögens und der bisher gezeigten Leistungsbereitschaft das Ziel des Bildungsganges dennoch erreichen wird. Der Rücktritt erfolgt nach Abschluss des ersten Halbjahres einer Jahrgangsstufe in das zweite Halbjahr der vorhergehenden Jahrgangsstufe. Bei einem Rücktritt am Ende einer Jahrgangsstufe ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen. Die Entscheidung ist den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann freiwillig zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen. Während der Ausbildung ist der Rücktritt jeweils einmal möglich. Ein Rücktritt zum Ende des Prüfungshalbjahres ist nicht möglich. Wer zurücktritt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen. Führt der Rücktritt zur Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe, ist nicht erneut über die Probezeit zu entscheiden. Nachträglicher Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (§ 58 APO-BFS) Durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung können Sie bisher nicht erworbene Schulabschlüsse erreichen. In unserer vollschulischen Ausbildung können Sie bei Start mit dem erweiterten Hauptschulabschluss den Mittleren Schulabschluss (MSA) erreichen Um den MSA zu erwerben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Erfolgreicher Abschluss der Berufsfachschule Im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 Erfolgreiche Abschlussprüfung vor der IHK Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse (diese müssen mind. 5 Jahren Fremdsprachenunterricht entsprechen) 5.3 Abschlussnoten und Zeugnisse (§ 56 APO-BFS) Im Abschluss- oder Abgangszeugnis erscheinen nur die Abschlussnoten, die aus den jeweiligen Halbjahres- noten aller Fächer, Lernfelder oder Projekten gebildet werden. Ein Abschlusszeugnis erhalten Sie nur, wenn Sie den Bildungsgang erfolgreich beenden. Ansonsten wird ein Abgangszeugnis erstellt. Die Berufsfachschule ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Gesamtnotendurchschnitt beträgt mindestens 4,0, eine „5“ kann ausgeglichen werden (jedes Lernfeld zählt für sich), im Verlaufe der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern, Lernfeldern oder Projekten jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erteilt wurde, es wird keine Abschlussnote „6“ erteilt, Teilnahme an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts pro Fach, Lernfeld oder Projekt erfolgreiche Teilnahme an Praktika.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjU3MTU=