Informationsbroschüre "Kaufleute für Büromanagement (mit DQ)" - Abt. II

6 5 L EISTUNGSBEWERTUNG Die Noten in allen Fächern in der Berufsfachschule setzen sich nach der Berufs- fachschulverordnung (APO-BFS) aus 50 % schriftlicher und 50 % sonstiger Leistungen zusammen. Die Anzahl der Klassenarbeiten hängt von dem Unterrichtsumfang ab. In zweistündigen Fächern bzw. Lernfeldern sind mindestens 2 Klassenarbeiten pro Halbjahr zu schreiben. Es gilt folgender Bewertungsschlüssel: Note Prozentsatz der Bewertungseinheiten Berufsschule IHK-Prüfung (nur zum Vergleich) 1 ab 85 ab 92 2 ab 70 ab 81 3 ab 55 ab 67 4 ab 45 ab 50 5 ab 09 ab 30 6 unter 09 unter 30 5.1 Halbjahresnoten (§ 24 APO-BFS) Pro Halbjahr erhalten Sie Noten. „Die Halbjahresnote stützt sich auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen.“ (§ 58 Abs. 5 des Schulgesetzes) 5.2 Probezeit (§ 10 APO-BFS) Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Die Probezeit ist bestanden, wenn Sie a) in allen Fächern, Lernfeldern und Projekten an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen haben b) bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern, Lernfeldern oder Projekten keine Halbjahresnote erhalten haben c) in allen Fächern, Lernfeldern oder Projekten mindestens die Note "4" und höchstens in einem Fach, Lernfeld oder Projekt eine "5" erreicht haben d) Maximal eine weitere "5" kann ausgeglichen werden durch Note "1" oder "2" in einem anderen Fach oder Note "3" in zwei anderen Fächern. Das Fach Sport/Gesundheitsförderung ist von den Bedingungen Punkt a) ausgenommen, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von Punkt a) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Leistungsvermögens und der bisher gezeigten Leistungsbereitschaft die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird. Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in die Berufs- fachschule aufgenommen werden. Abweichend kann einmal erneut in einen Bildungsgang der Berufsfach- schule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat. Achtung! Die Regelungen der Probezeit gelten auch für Schulabgänge, die bis zur Zensuren-Konferenz erfolgen. Bei Schulabgängen innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn tritt die Probezeit nicht in Kraft. Liegt die Unterrichtsaufnahme nicht zeitgleich mit dem ersten Schultag, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Probezeit.

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