Informationsbroschüre "Berliner Ausbildungsmodell - Kaufleute für Büromanagement" - Abt. II - Schuljahr 2019/2020
3 V ORWORT Liebe Auszubildende, herzlich willkommen an der Louise-Schroeder-Schule (Oberstufenzentrum Bürowirtschaft und Verwaltung). Ich freue mich mit Ihnen, dass Sie einen Platz im Berliner Ausbildungsmodell erhalten haben. Wir werden Sie unterstützen, einen dualen Ausbildungsplatz zu finden. Sie sind maximal ein Jahr (inklusiv ein Probehalbjahr) im BAM und können nach erfolgreicher Übernah- me in ein duales Ausbildungsverhältnis bei uns die restliche Ausbildungszeit absolvieren. Daher stellen wir Ihnen alle schulischen Inhalte bezogen auf drei Jahre Ihres gewählten Berufes vor. Probezeit (§ 10 APO-BFS) Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Die Probezeit ist bestanden, wenn Sie a) in allen Fächern, Lernfeldern und Projekten an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teil- genommen haben b) bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Fächern, Lernfeldern oder Projekten keine Halbjahresnote erhalten haben c) in allen Fächern, Lernfeldern oder Projekten mindestens die Note "4" und höchstens in einem Fach, Lernfeld oder Projekt eine "5" erreicht haben d) Maximal eine weitere "5" kann ausgeglichen werden durch Note "1" oder "2" in einem anderen Fach oder Note "3" in zwei anderen Fächern. Das Fach Sport/Gesundheitsförderung ist von den Bedingungen Punkt a) ausgenommen, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Die Klassenkonferenz kann Ausnahmen von Punkt a) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Leistungsvermögens und der bisher gezeigten Leistungsbereitschaft die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird. Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in die Berufs- fachschule aufgenommen werden. Abweichend kann einmal erneut in einen Bildungsgang der Berufs- fach-schule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertre- ten hat. Achtung! Die Regelungen der Probezeit gelten auch für Schulabgänge, die bis zur Zensuren-Konferenz erfolgen. Bei Schulabgängen innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn tritt die Probezeit nicht in Kraft. Liegt die Unterrichtsaufnahme nicht zeitgleich mit dem ersten Schultag, so besteht kein An- spruch auf Verlängerung der Probezeit.
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